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Lancierung der Klima-Initiative PDF Drucken E-Mail
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Bern, 29.5.2007. Heute wurde die breit abgestützte eidgenössische «Volksinitiative für ein gesundes Klima» durch die Bundeskanzlei genehmigt. Die Initiative fordert von Bund und Kantonen bis im Jahr 2020 eine 30-prozentige Reduktion der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990. Unterschriftenbogen können ab sofort von den Websites der jeweiligen Trägerorganisationen heruntergeladen werden.

Die Bundeskanzlei hat heute die Vorprüfung der eidgenössischen «Volksinitiative für ein gesundes Klima» abgeschlossen. Damit ist der Weg frei für die Lancierung der Unterschriftensammlung: Ab heute werden Unterschriften gesammelt. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative fordern von Bund und Kantone eine wirksame Klimapolitik, welche die landesweiten Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2020 gegenüber dem Stand 1990 um mindestens 30 Prozent vermindert. Dafür muss der Schwerpunkt auf die Energieeffizienz und die neuen erneuerbaren Energien gelegt werden.
Sämtliche Industrieländer müssen Emissionsreduktionen in dieser Grössenordnung realisieren, wenn die weltweite Erwärmung unter den als gefährlich erachteten 2 Grad Celsius bleiben soll. Die Schweiz ist vom Klimawandel besonders stark betroffen und hat deshalb ein grosses Interesse, ihre Hausaufgaben zu erledigen und ihren Anteil zur Zielerreichung beizutragen.
Bundesrat und Parlament waren in den letzten Jahren nicht in der Lage ausreichende Ziele vorzugeben und griffige Massnahmen einzuleiten. Die Volksinitiative soll für Politik, Wirtschaft und Behörden eine klare Leitlinie für einen wirksamen Klimaschutz werden.


Der Initiativtext lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 89a (neu) Schutz des Klimas
1 Bund und Kantone betreiben eine wirksame Klimapolitik. Sie sorgen dafür, dass die Menge der landesweiten, vom Menschen verursachten Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 30 Prozent abnimmt. Der Bund legt Zwischenziele fest.
2 Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 – 4; sie legt den Schwerpunkt auf die Energieeffizienz und die neuen erneuerbaren Energien.


Download der Unterschriftenbogen
 

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